Umfang
Weltweit – alle Unternehmen mit Sitz innerhalb oder außerhalb der EU, die Waren oder Dienstleistungen für EU-Bürger anbieten oder das Verhalten von EU-Bürgern überwachen.
Benachrichtigung der zuständigen Aufsichtsbehörde
Die zuständige Aufsichtsbehörde muss innerhalb von 72 Stunden nach Entdeckung/Bestätigung benachrichtigt werden.
Benachrichtigung betroffener Personen
Eine Benachrichtigung der betroffenen Personen ist erforderlich, wenn hohe Risiken festgestellt werden.
Nichteinhaltung
Audits, Untersuchungen, erhebliche Bußgelder (bis zu 4 % des weltweiten Umsatzes oder 20 Mio. EUR), vorübergehendes Geschäftsverbot.
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